Softwarerecht & Gewährleistung: 2jährige Verjährungsfrist bei individueller Anpassung von Standardsoftware
Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 112/13) hat entschieden: Die aufgrund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Ergebnis: Eine 2jährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die ab Abnahme zu Laufen beginnt. Das OLG führt […]