Gebrauchtwagen: Defektes Navigationsgerät kann Rücktritt vom Vertrag begründen

Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor.

In diesem Fall darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Obwohl das Verhältnis der Kosten für die Mängelbeseitigung zum Kaufpreis nur etwa fünf Prozent betrug, gingen die Richter von einem wesentlichen Mangel aus. Sie haben aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, denn mit dem OLG Bamberg hatte ein anderes Obergericht den Schwellenwert für den Rücktritt vom GW-Kauf mit zehn Prozent sehr verkäuferfreundlich festgelegt.

Beachten Sie: Sollte der BGH die “Wesentlichkeitsgrenze” von fünf Prozent bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Kfz-Handel. Viele Käufer könnten nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, obwohl der Mangel relativ gering ist (OLG Köln, 3 U 70/06).

IT-Fachanwalt, Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Softwarerecht bei sämtlichen Fragen rund um die Entwicklung und den Vertrieb von Software im professionellen Umfeld. Im Übrigen nicht nur Rechtsanwalt, sondern Doppel-Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht - spezialisiert auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht und IT-Recht mit dem Schwerpunkt Softwarerecht ... und mit einem Faible für Cybercrime, IT-Forensik, Cybersecurity und digitale Beweismittel. Hier bei LinkedIn zu finden!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT-Recht)
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