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Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

Präzisierung der Aktivlegitimation nach § 97 Abs. 1 UrhG: Die dogmatischen Grundlagen der urheberrechtlichen Anspruchsberechtigung bei Softwareprojekten in arbeitsteilig strukturierten militärischen Beschaffungsvorhaben werfen nicht schnell schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Urheber, ausschließlichem Nutzungsrechtsinhaber und schlichter Nutzungsberechtigter auf, wie das OLG Hamburg zeigt.

Mit Urteil vom 16. Januar 2025 (5 U 93/23) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg dieses anspruchsvolle Thema anlässlich einer Auseinandersetzung um eine Kommunikations-Management-Software für F125-Fregatten ausführlich durchdrungen – und die Reichweite der Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG im Kontext einfacher Nutzungsrechte dezidiert herausgearbeitet. Die Entscheidung verdient über den Einzelfall hinaus Beachtung, da sie zentrale Grundsätze zur Zuweisung von Verwertungspositionen bei werkvertraglicher Softwareentwicklung bestätigt und zugleich Klarheit über die Reichweite des § 31 Abs. 5 UrhG („Übertragungszwecklehre“) schafft.

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EuGH zur Zulässigkeit der Dekompilierung von Software

Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Top System SA gegen État belge (C-13/20) eine grundlegende Entscheidung über die Zulässigkeit der Dekompilierung von Software gefällt. Obwohl sich das Urteil auf die alte Computerprogramm-Richtlinie 91/250/EWG bezieht, entfaltet es auch unter der seit 2009 geltenden Richtlinie 2009/24/EG seine Strahlkraft und wirft neue Fragen auf – nicht nur für das Urheberrecht, sondern auch für das Vertrags- und IT-Recht insgesamt.

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Kein WLAN: Anfechtung von Softwareüberlassungsvertrag wegen Irrtums

Digitale Vertragsbeziehungen, insbesondere im Bereich der Softwareüberlassung, zeichnen sich durch Komplexität, Standardisierung und hohe Informationsasymmetrie aus. Der Nutzer verlässt sich auf die technische Funktionalität, während der Anbieter seine Leistung präzise umrissen wissen will.

Kommt es zu Missverständnissen über technische Voraussetzungen, stellt sich schnell die Frage, ob das Rechtsgeschäft Bestand hat – oder ob ein Irrtum vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt. Zwei Entscheidungen – das Urteil des LG Kleve (1 O 166/22) und der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf (10 U 70/23) – zeigen eindrucksvoll, wie diese dogmatischen Fragen in der rechtlichen Praxis konkretisiert werden.

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Vertragsverhandlungen: Warum wir über das Falsche sprechen

Wenn Verträge verhandelt werden, geschieht das oft mit einer Mischung aus juristischer Akribie, unternehmerischem Kalkül – und einer ordentlichen Portion Misstrauen. Klauseln über Haftung, Gewährleistung, Schadensersatz und Vertragsstrafen werden Seite um Seite durchgeackert, Formulierungen gefeilt, Rückversicherungen eingebaut. Schließlich will man für den Ernstfall gewappnet sein.

Das Problem ist nur: Der Ernstfall tritt viel seltener ein als der Alltag. Und genau auf diesen Alltag – also auf die erfolgreiche Umsetzung eines Vertrags – sind viele Verträge erstaunlich schlecht vorbereitet, wie eine aktuelle WorldCC-Analyse zeigt.

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Open Source Software und Recht

Open Source Software (OSS) ist längst ein Rückgrat moderner Softwareentwicklung und digitaler Infrastruktur. Unternehmen, Start-ups und Behörden bauen mit Selbstverständlichkeit auf Frameworks, Bibliotheken und Systemkomponenten auf, deren Quellcode öffentlich zugänglich ist. Doch mit der technischen Freiheit geht eine rechtliche Verantwortung einher, die oft unterschätzt wird. Wer Open Source nutzt – sei es zur internen Entwicklung oder in kommerziellen Produkten –, betritt ein komplexes Feld aus Urheberrecht, Lizenzrecht und Vertragsgestaltung.

Im Folgenden geht es mir um einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um Open Source Software – mit dem Ziel, Entscheidern und Entwicklern Orientierung zu geben und typische Risiken zu vermeiden. Dabei schreibe ich selbst seit Jahrzehnten zu dem Thema.

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Rechtliche Aspekte und Handlungsempfehlungen für IT-Projekte

Ihr Rechtsanwalt für IT-Projekte: IT-Projekte sind komplexe Vorhaben, die eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aufwerfen. Diese reichen von urheberrechtlichen Themen bis hin zu vertraglichen Regelungen, die sowohl während der Durchführung als auch beim Abbruch eines Projekts relevant werden können. In diesem Beitrag beleuchte ich als Fachanwalt für IT-Recht die wichtigsten rechtlichen Aspekte in einem kurzen Überblick – und gebe einige praktische Tipps für eine rechtssichere Umsetzung von IT-Projekten.

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Beteiligungszuständigkeit von Stufenvertretung bei Software-Einführung?

In seinem Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 17 A 4454/23) hat das Verwaltungsgericht Hannover eine zentrale Frage des Personalvertretungsrechts entschieden: Wer ist bei der Einführung einer neuen Software mitbestimmungsberechtigt? Konkret ging es um die Software „FOLIO/ERM“, die in wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen eingeführt werden sollte. Der Hauptpersonalrat des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) beanspruchte ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung der Software.

Das Gericht wies diesen Anspruch zurück und stellte fest, dass nicht die übergeordnete Stufenvertretung, sondern die örtlichen Personalräte der betroffenen Bibliotheken zuständig sind. Damit wurde eine bedeutsame Weichenstellung zur Kompetenzverteilung im Personalvertretungsrecht getroffen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine zentrale Softwareeinführung durch ein Ministerium automatisch die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats begründet.

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EuGH-Entscheidung zum Softwarerecht: Auswirkungen auf öffentliche IT-Beschaffungen und den Softwaremarkt

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist von zentraler Bedeutung für die Regulierung des europäischen Binnenmarkts, insbesondere im Bereich des Vergaberechts und der Softwarelizenzen. In einem aktuellen Urteil befasste sich der EuGH mit der Frage, ob ein Vertrag zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern über die kostenfreie Überlassung einer Software als entgeltlicher öffentlicher Auftrag einzustufen ist. Die Entscheidung ist speziell mit Blick auf die IT-Beschaffungspraxis öffentlicher Stellen und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Softwaremarkt von Interesse.

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EUGH zum Erfüllungsort im Softwarerecht: Zuständigkeitsfragen und europarechtliche Konsequenzen

Die Bestimmung des Erfüllungsorts spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, welches Gericht für einen grenzüberschreitenden Vertrag zuständig ist. Gerade im Bereich des Softwarerechts, wo digitale Dienstleistungen oftmals länderübergreifend erbracht werden, führt die gerichtliche Zuständigkeit regelmäßig zu Streitigkeiten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-526/23 (VariusSystems digital solutions GmbH gegen GR, Inhaberin des Unternehmens B & G) diese Problematik aufgegriffen und zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) Stellung genommen.

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Softwareprojekte zwischen Werk- und Dienstvertrag

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 10 U 201/22) vom 19. Dezember 2024 ging es um einen zentralen Konflikt bei IT-Dienstleistungen: die Abgrenzung zwischen einem Werk- und einem Dienstvertrag. Dabei ging es um die Entwicklung von Schnittstellen innerhalb eines größeren Softwareprojekts und die Frage, ob der Anbieter für einen konkreten Erfolg oder lediglich für ein sorgfältiges Tätigwerden haftet. Diese Entscheidung ist für Unternehmen von erheblicher Relevanz, da sie Leitlinien für die Vertragsgestaltung und die rechtliche Absicherung bei Softwareprojekten liefert.

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