Werktitelverletzung bei Computerspielen

Anforderungen an Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr bei Titel für Computerspielen: Die wirtschaftliche Bedeutung von Computerspielen als Kulturgüter und Handelsobjekte stellt das Kennzeichenrecht regelmäßig vor neue Herausforderungen. Der rechtliche Schutz von Spieltiteln, insbesondere gegen Nachahmung oder marktschädliche Anlehnung, wirft dabei komplexe und spannende Abgrenzungsfragen auf.

In einer aktuellen Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v. 03.07.2025 – 327 O 298/24) befasst sich nun das Landgericht Hamburg mit dem Umfang und der Priorität eines Werktitelrechts an einem Computerspiel. Im Zentrum steht die Frage, ob der Titel „RAFT“, unter dem die Klägerin seit Ende 2016 ein Open-World-Survival-Spiel vertreibt, gegenüber später erschienenen Handyspielen mit ähnlichen Bezeichnungen schutzfähig ist. Die Entscheidung bietet eine instruktive dogmatische Klärung zu Voraussetzungen und Reichweite des Titelschutzes bei Softwareprodukten.

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Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Softwarename

Wann ist eine für Software geschützte Marke verletzt? Das OLG Köln (6 U 18/22) konnte der Frage nachgehen und aufzeigen, dass es hier Unterschiede in der “Benutzung” einer Marke auch bei Software gibt.

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Software-Marke: Kubernetes schützt seine Marke

In einer bisher nicht beachteten Entscheidung des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 542/20) geht es um die Marke “KUBERNETES”, die sich gegen die Markenanmeldung “Kubernauts” mittels Widerspruch gewehrt hat. Die Entscheidung zeigt nochmals anschaulich auf, dass auch im Umfeld von Opensource-Software Markenrechte eine besondere Rolle spielen.

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Markenrecht und App-Stores: Fremde Marke darf zur Bewerbung der eigenen App genutzt werden

Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5 W 31/13) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob man zur Anzeige seiner eigenen App in einem App-Store eine fremde Marke (für die Suche) angeben darf. Dabei geht es darum, dass man als Keyword diese Marke verwendet, ansonsten die Marke aber nirgendwo nutzt, so dass die eigene App dann eben bei der Suche erscheint. Nachdem die Rechtsprechung die Zulässigkeit dieses Vorgehens bei Adwords-Werbeanzeigen erkannt hat, schliesst sich das OLG auch hinsichtlich APPs an:

Zwar werden die Suchergebnisse im iPhone App Store – anders als etwa bei einer Google-Suche – nicht getrennt nach natürlichen Suchergebnissen einerseits und bezahlten Suchanzeigen über AdWords andererseits angezeigt. Vielmehr erfolgt die Anzeige im Rahmen einer einheitlichen Ergebniszusammenstellung, in der die Apps nacheinander angezeigt werden und bei der durch Wischbewegungen von einer App zur anderen geblättert werden kann.

Dessen ungeachtet tritt der Senat der Beurteilung (…) bei, dass die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (…) jedenfalls dann auf eine derartige Situation entsprechend anwendbar sind, wenn die als rechtsverletzend beanstandete App den markenrechtlich geschützten Suchbegriff nicht enthält, auch ansonsten keinerlei Hinweise auf eine wirtschaftliche bzw. organisatorische Verbindung zu dem Markeninhaber bietet und erst nachrangig nach der App des Markeninhabers, dessen Marke als Schlüsselwort verwendet wird, erscheint. Jedenfalls in einem derartigen Fall gibt es für den Durchschnittsinternetbenutzer überwiegend wahrscheinlich keinen hinreichenden Anlass, die beanstandete App dem Markeninhaber zuzuordnen. Wegen der nachrangigen Einblendung ist auch die Werbefunktion der Marke nicht in relevanter Weise beeinträchtigt.

Das bedeutet, man darf mit dem OLG Hamburg durchaus fremde Marken als Suchwörter verwenden, um die eigene APP anzeigen zu lassen. Die Ausführungen des OLG sind insoweit nachvollziehbar und verdienen Zustimmung. Gleichwohl: Ein Freibrief ist das nicht!
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Markenrecht und IT-Strafrecht: Strafbare Kennzeichenverletzung durch Parallelimport und Rebundling

Vorsicht ist geboten bei einem zu leichtfertigen Umgang mit fremder Markenware. Wer etwa im geschäftlichen Verkehr zwar originale Markenware zum Weiterverkauf erwirbt, diese aber ohne Zustimmung des Markeninhabers einführt (etwa von ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland) macht sich strafbar. Die klassische Verteidigungspositionen an dieser Stelle hilft selten weiter; so wird typischerweise vorgebracht, dass auf Grund eingetretener Erschöpfung gar kein Markenverstoss vorliegt, jedenfalls dass man an eine Zustimmung und im Übrigen Berechtigung geglaubt hat. Dies wird letztlich dann als Verbotsirrtum einzustufen sein, bei dem entsprechend §17 StGB zu fragen ist, ob er vermeidbar ist (dazu Bomba, GRUR 2013, S.1007). Die Anforderungen sind hier sehr hoch, insbesondere wird hierbei die “Konsultation eines erfahrenen Anwalts” verlangt.

Schwierig wird es auch beim “Rebundling” von Software, wenn also z.B. originale Echtheitszertifikate mit originalen Datenträgern (etwa OEM-Datenträger) auf eine neue Art miteinander verknüpft werden. Der BGH hatte hierzu bereits festgestellt, dass dies zivilrechtlich nicht zulässig ist – strafrechtlich droht hier neben einer Strafbarkeit nach dem Markengesetz auch eine solche nach §267 StGB wegen einer Urkundenfälschung (so Bomba, GRUR 2013, S.1010).

Beim Parallelimport, aber auch beim Verkauf gebrauchter Software, gilt es daher aufzupassen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.

Kauf gebrauchter Software: Nutzungsrechte müssen nachweisbar sein

Auch wenn nunmehr der Handel mit gebrauchter Software möglich sein wird mit dem EUGH (dazu die Besprechung hier bei uns), gibt es weiterhin Fallstricke, speziell auch für die Käufer solcher Software. Hintergrund ist der Grundsatz, dass im Urheberrecht der Nutzer fremder Werke seine Berechtigung nachweisen muss, notfalls die gesamte Rechtekette bis zum eigentlichen Urheber. Und wenn der Verkäufer nur die Rechte “versichern” kann, ohne diese nachzuweisen, steht der Käufer am Ende im Streitfall ganz schön dumm da.

So war es auch beim Landgericht Frankfurt a.M. (2-06 O 576/09), wo es um den Kauf gebrauchter Software ging, wobei es keinerlei Beweis für deren Authentizität gab – keine Lizenz-Unterlagen oder originale CDs etwa (letzteres ist bei Download-Software ohnehin eher schwierig). Der Käufer der seine Nutzungsberechtigung gegenüber dem Softwarehersteller nachweisen sollte, konnte nur auf selbsterstelle Zertifikate des Verkäufers verweisen – was aber gerade nicht reicht. Denn diese selbst erstellten Zertifikate müssen ja gerade Zweifel am Vorhandensein originaler Urkunden wecken. Das Ergebnis: Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.

Im Fazit mag der Handel mit gebrauchter Software zukünftig grundsätzlich möglich sein, allerdings werden die Verkäufer Ihre Angebote entsprechend anpassen müssen – und Käufer können nicht “einfach kaufen” sondern müssen von sich aus auf die Nutzungsrechte und deren Nachweis achten. Insofern ist auch zu erwarten, dass Softwarehersteller hier “hinterher” sind um den Vorzügen originaler neuer Software etwas mehr Nachdruck zu verleihen…

EUGH zum Softwarerecht: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

Gebrauchte Software darf mit der Rechtsprechung des EUGH weiterverkauft werden: Es war seinerzeit ein Paukenschlag als der Gerichtshof der Europäischen Union (C-128/11) zum Verkauf gebrauchter Software entschieden hat:

Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.

Hintergrund war ein endlos langer Streit zwischen dem Hersteller Oracle und dem Verkäufer Usedsoft. Im Kern geht es um die Frage, ob der gewerbliche Ankauf und Wiederverkauf gebrauchter Software durch ein Dritt-Unternehmen möglich ist.

Im Folgenden eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechtsfragen zum Verkauf gebrauchter Software aus Sicht des EUGH, am Ende des Beitrages finden sich Verlinkungen weiterer Beiträge, etwa zur BGH-Rechtsprechung.

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Werktitelschutz für Software – Rechteinhaber des Werktitelschutzes

Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 54/14) ging es u.a. um die Frage des Rechteinhabers bei einem Werktitel bei einer Software. Dabei ist es keine Diskussion, dass der Bezeichnung eines Computerprogramms ein Werktitelschutz zustehen kann. Dies führt das OLG dann auch entsprechend kurz aus:

Von der Beklagten wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem Computerspiel um ein (titel-) schutzfähiges Werk handelt. Bezeichnungen, unter denen Computerprogramme in den Handel kommen, sind grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich (BGH, GRUR 2006, 594 Tz. 16 – SmartKey, m. w. N.).

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Abmahnung von Microsoft – Verkauf von Product Keys oder CoA

Der Verkauf von Software und Lizenzen geht mit vielen Tücken einher, alleine deswegen sind Abmahnungen bei Softwarehäusern und Softwareverkäufern ein dauerndes Thema. Gerade wer zwar geschäftlich aber nicht professionell agiert, begeht schnell Fehler, weil er mit laienhaften Verständnis Dinge falsch interpretiert. So möchte ich einleitend zusammenfassen, was aus meiner Sicht am Ende möglicherweise zu einer Abmahnung von Microsoft führen kann, wie ich derzeit etwa eine – aus Sicht eines Abgemahnten – bearbeiten darf. Hintergrund ist der Verkauf von Produktschlüsseln, doch es gibt häufig auch andere Angriffspunkte, die wohl auch im Zuge von Abmahnungen geltend gemacht werden. Ein Überblick.
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