Ich war natürlich auf der Gamescom 2024, dabei gehe ich tatsächlich für das Event als solches, Merchandise Produkte und das Kennenlernen neuer Spiele dorthin. Dieses Jahr empfand ich es zum ersten Mal als recht langweilig.
Gamescom 2024 weiterlesenSchlagwort: Spielerecht
Recht der Entwicklung von Computerspielen
Computerspiele und Recht: Die Welt der Computerspiele hat sich in den letzten Jahrzehnten rasant entwickelt und ist heute ein bedeutender Wirtschaftszweig, der Millionen von Menschen weltweit begeistert. Doch hinter den farbenfrohen Grafiken und spannenden Geschichten steckt eine komplexe rechtliche Landschaft, die Entwickler, Publisher und andere Beteiligte beachten müssen. Das Recht der Entwicklung von Computerspielen umfasst zahlreiche Rechtsgebiete, von Urheber- und Medienrecht bis hin zu Datenschutz und Jugendschutz.
Recht der Entwicklung von Computerspielen weiterlesenGeneralanwalt beim EUGH zur Zulässigkeit von Cheat-Software
Der Generalanwalt beim EUGH konnte nun endlich seine Stellungnahme abgeben zu der Frage, ob eine Cheat-Software urheberrechtlich zulässig ist (EUGH, C‑159/23). Der Fall ist extrem spannend und wird deutliche Auswirkungen auf die Spielebranche haben.
Generalanwalt beim EUGH zur Zulässigkeit von Cheat-Software weiterlesenSpielerecht – Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele
Das Spielverhalten bzgl Computerspiele am Computer hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert: Wo früher noch Disketten und CDs üblich waren, teilweise in Kombination mit obskur wirkenden Kopierschutzmaßnahmen (ich erinnere mich gerne an die Mix’n’Mojo Drehscheibe bei Monkey Island, die es heute übrigens auch online gibt), herrschen heute nicht nur Downloads vor, sondern auch vollkommen neue Spielkulturen, die sich teilweise vollständig in den Online-Bereich verlagert haben.
Nicht zuletzt die „Massively Multiplayer Online Role-Playing Game“ (MMORPG) wie „World of Warcraft“ haben insofern einen wahren Kulturwechsel eingeläutet – und auch vollkommen neue Rechtsfragen: Während man sich früher die größten Sorgen darum machte, wie man Spiele am besten kopiert, herrschen heute andere Begehrlichkeiten. In einer Zeit, in der Accounts Geld kosten und erspielte virtuelle Güter einen echten Marktwert haben, wird Cheating in Spielen ganz anders bewertet. Das zeigt sich auch an aktuellen gerichtlichen Entscheidungen. Rechtsanwalt Jens Ferner, tätig im Bereich des Softwarerechts inklusive der Rechtsfragen von Online-Spielen, gibt einen Überblick.
Spielerecht – Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele weiterlesenUrheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)
Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:
Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.
Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)
Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12
Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.
Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH) weiterlesenGebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys
Verkauf von Product Keys: Beim OLG München (29 U 2554/16) ging es um die Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und Verkauf von Product-Keys für ein Computerprogrammpaket. Dabei konnte das OLG nochmals hervorheben, dass man einen möglichen Wettbewerbsverstoss darin erkennt, schlichte Productkeys als Nutzungs-Lizenzen zu bewerben
Mit dem Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen von Product Keys für die streitgegenständlichen Computerprogramme als Lizenz hierfür beschreibt die Klägerin eine möglicherweise irreführende und daher wettbe werbswidrige Verhaltensweise der Beklagten, nicht aber den behaupteten Urheberrechtsverstoß (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 Tz. 21 – Green-IT).
Wichtig ist auch, nochmals daran zu erinnern, dass eine Erschöpfung bei einem Inverkehrbringen innerhalb des EU-WIrtschaftsraums vorliegen kann, nicht aber bei ungenehmigten Importen aus Drittstaaten:
Erschöpfung tritt daher nicht ein, wenn das Vervielfältigungsstück durch den Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft wird. Eine internationale Erschöpfung gibt es nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht (…) Daher können die Berechtigten auch Reimporte aus Drittstaaten wirksam unterbinden; dies selbst dann, wenn der Drittstaat eine weltweite Erschöpfung anerkennt (…)
Gerade von Microsoft sind mir hier Abmahnungen bekannt geworden, auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gibt es in diesem Bereich.
Beachten Sie dazu auch: Die strafrechtliche Seite des Verkaufs von Product-Keys
Gebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys weiterlesenSpielerecht: Anbieter eines Online-Spiels hat wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Bot-Anbieter
Das Landgericht Hamburg (312 O 322/12) hat festgestellt, dass der Anbieter eines Online-Spiels nicht dulden muss, dass Dritte (nach den Spielregeln unerlaubte) Bot-Software anbieten. Hier ergibt sich ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 10 UWG.
Korrekt weist das Gericht darauf hin:
Zum einen wird der Ruf des Spieles beeinträchtigt, wenn Spieler enttäuscht oder verärgert sind, weil andere Spieler mit der Unterstützung eines Bots spielen.
Hinzu kommt, dass im Rahmen des Spiels virtuelle Items, die man erspielt hat, gegen Geld kaufen und wieder verkaufen konnte. Auch hier sieht das Gericht eine Schädigung der Attraktivität des Spiels, da zum einen das Interesse am Spiel sinkt, wenn andere durch automatische Spielhilfen Items erspielen. Weiterhin:
Es entspricht auch der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit, dass die durch automatische Hilfe angekurbelte Zahl der Items, die zum Verkauf gestellt werden können, die Preise sinken lässt, so dass es für den ehrlichen Spieler weniger reizvoll ist, intensiv zu spielen um einen höheren Level zu erreichen und seine erworbenen Gegenstände zu verkaufen. Es ist zwar denkbar, dass, wie die Antragsgegner vorgetragen haben, der Handel durch die Bot-Nutzer nur verstärkt wird und die Antragstellerin durch Provisionen nicht weniger Einnahmen generiert als ohne die Bot-Spieler. Es genügt für die Annahme einer Behinderung aber, dass das von der Antragstellerin implementierte Spiel- und Geschäftsmodell durch den Verkauf der Bots in einer Weise beeinflusst wird, die für die von der Antragstellerin avisierten Spiel- und Kaufinteressenten abschreckend wirken kann und den Betrieb des Spiels damit stören kann (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 16.7.2002 – 312 O 271/02, CR 2002, 763 = insb. Rz. 23).
Das bedeutet, dass sich Spieleanbieter nicht nur gegen Nutzer wehren können die Bots einsetzen – entsprechende Urteile habe ich auf dieser Seite bereits vorgestellt. Auch die effektivere Gegenwehr gegen Bot-Anbieter selbst ist möglich. Diese Rechtsprechung wurde durch das Landgericht Hamburg (312 O 390/11) in einer weiteren Entscheidung bestätigt.
Spielerecht: Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software die Programmcode im Arbeitsspeicher verändert
Das OLG Hamburg (5 U 11/11, Vorinstanz LG Hamburg, 310 O 115/10) hat mit Urteil aus dem April 2012 festgestellt, dass Veränderungen am Programmcode im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellen können, die einen Unterlassungsanspruch begründen können. In der Sache ging es um eine Software, die man auf den Speicherstick einer „Playstation Portable“ installieren sollte. Dort hat diese Software eine Spiel-Software, die in den Arbeitsspeicher geladen wurde, im Arbeitsspeicher verändert um „Cheats“ zu ermöglichen. Die Frage war nun, ob diese nur zeitweilige Änderung im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Konkret sieht das OLG einen Eingriff in das geschützte Recht auf Umarbeitung nach §69c Nr.2 UrhG. Ohne Belang ist für das OLG, dass letztlich die „verkörperte Fassung“ des Programms nicht geändert wird, sondern alleine zeitweilig Eingriff in die laufenden Routinen im Arbeitsspeicher genommen wird. Letztlich wird dies durch das Gericht damit begründet, dass es im Ergebnis schlichtweg keinen Unterschied macht, ob der verkörperte Programmcode oder nur die laufenden Routinen verändert werden. Die Ausnahmeregelung nach §69e UrhG hat das Gericht mit einem simplen Argument abgelehnt: Die Cheat-Software hat gar keine eigene Funktionalität losgelöst von dem Programm in das sie eingreift!
Die hier getroffene Entscheidung erging im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes und steht in der Hauptsache noch als endgültige Entscheidung aus. Gleichwohl handelt es sich um eine bedeutsame Rechtsfrage die nicht nur theoretischer Natur ist, schliesslich geht es darum, jeden in Anspruch zu nehmen, der entsprechende Software vertreibt. Inhaltlich überzeugt der hier aufgezeigte Weg auf den ersten Blick. Auch wenn die Hauptsache-Entscheidung abzuwarten bleibt (und auf eine BGH-Entscheidung zu hoffen ist), ist derzeit nicht mit großen Überraschungen zu rechnen. Vorsicht ist geboten.
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