Datenschutz und Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz (KI) ist überall – vor allem in Unternehmen. Angefangen von der Rechtschreibprüfung bis hin zu selbstlernenden Systemen, die gerade in großen Unternehmen die Kundenkorrespondenz vereinfachen sollen. Doch genau hier geht es los: Das Datenschutzrecht ist sofort bei KI in Unternehmen betroffen. Zwei zentrale Dokumente beleuchten diese Thematik umfassend, wenn auch natürlich nicht verbindlich: die jüngst von der Europäischen Datenschutzbehörde (EDPB) veröffentlichte Stellungnahme 28/2024 und die Orientierungshilfe „KI und Datenschutz“ der Datenschutzkonferenz (DSK). Gemeinsam liefern sie wertvolle Einblicke für Softwareentwickler und das Management von Unternehmen.

Beide Dokumente ergänzen sich in ihrer Zielsetzung. Während die EDPB tiefgehende rechtliche Analysen und abstrakte Prinzipien bietet, liefert die DSK praxisnahe Leitlinien zur konkreten Umsetzung. Gemeinsam verdeutlichen sie die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes, der technische, organisatorische und rechtliche Aspekte gleichermaßen berücksichtigt Softwareentwickler sollten vor allem die technischen Empfehlungen beider Dokumente beachten, etwa zur Minimierung von Identifikationsrisiken und zur Gestaltung transparenter Systeme.

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Datenschutz bei KI – Rechtliche Herausforderungen und Lösungen für Unternehmen

Der Datenschutz im Kontext von Künstlicher Intelligenz (KI) ist ein komplexes und dynamisches Thema, das Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen stellt.

Die Entwicklung und der Einsatz von KI-Technologien erfordern nicht nur technische Innovationen, sondern auch die Einhaltung strenger rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere in der EU und Deutschland. In diesem Blog-Beitrag werden die wichtigsten rechtlichen Probleme und Anforderungen des Datenschutzes bei der Entwicklung und dem Einsatz von KI in Unternehmen erläutert.

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Checkliste Chatbot: Datenschutzrechtliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Chatbots

Was braucht man für eine „Checkliste Chatbot“: In der heutigen digitalen Welt haben Chatbots eine immer größere Bedeutung erlangt. Sie sind in der Lage, Kundenanfragen rund um die Uhr zu beantworten und Prozesse zu automatisieren, was sowohl Unternehmen als auch Kunden viele Vorteile bringt.

Allerdings bringt der Einsatz von Chatbots, insbesondere solchen, die auf großen Sprachmodellen (LLMs) wie ChatGPT basieren, erhebliche datenschutzrechtliche Herausforderungen mit sich. Datenschutz ist in diesem Kontext besonders wichtig, weil Chatbots oft mit personenbezogenen Daten interagieren und diese verarbeiten. Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist daher unerlässlich, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und das Vertrauen der Nutzer zu sichern.

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Datenschutzrecht und Künstliche Intelligenz: Herausforderungen und Lösungsansätze

Die Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) in zahlreiche Lebensbereiche bringt immense Vorteile mit sich, stellt aber auch erhebliche Herausforderungen im Bereich des Datenschutzrechts dar. Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Regulierung von KI-Anwendungen.

Mein Beitrag versucht verständlich und nicht zu juristisch – übrigens im Rahmen unserer Reihe zu den rechtlichen Grundlagen bei Entwicklung und Einsatz von KI – die wesentlichen Anforderungen und praktischen Lösungen, um KI datenschutzkonform zu implementieren und zu betreiben.

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Zukunft der KI-Regulierung in Deutschland: Ein Blick auf den aktuellen Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden zu KI (2024)

Am 3. Mai 2024 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder einen beachtlichen Beschluss zur Regelung der nationalen Zuständigkeiten im Rahmen der Künstlichen Intelligenz-Verordnung (KI-VO) gefasst. Dieser Beschluss verdeutlicht die entscheidende Rolle, die Datenschutzbehörden in der Überwachung von KI-Systemen einnehmen werden, eine Entwicklung, die weitreichende Implikationen für Entwickler, Unternehmen und Nutzer von KI-Technologien in Deutschland hat.

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Datenschutzkonforme Nutzung von Echtdaten zu Testzwecken im IT-System

Ungetestete Software ist nichts wert – soweit die Binsenweisheit. Gerade bei Weiterentwicklungen oder Fehlerbehebungen in Produktivumgebunden ist dabei nicht nur der Test nicht wegzudenken, sondern insbesondere muss man mit Echtdaten arbeiten.

Der Klassiker ist ein weiterentwickeltes Kundensupport-System, auf das umgestellt werden soll. Hier wird man im Regelfall mit bereits vorhandenen Kundendatensätzen (auszugsweise) erste Testläufe vornehmen. Doch: Ist das datenschutzrechtlich zulässig? Diese Frage war bisher umstritten, wurde vom EUGH nun aber – durchaus zufriedenstellend – in einer groben Skizzierung beantwortet.

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Dongle mit Lizenzen vernichtet: Schadenersatz

Ein Klassiker unnötiger Vertragseskalation findet sich beim Landgericht Bochum, 15 O 145/20, wo es um die Vernichtung eines Dongles ging. Hier wurden – jedenfalls mit dem gerichtlichen Sachverhalt – vollkommen unnötig und nicht im Ansatz nachvollziehbar Software-Lizenzen auf einem Dongle vernichtet; vorausgegangen waren Zahlungsstreitigkeiten im Umfeld einer Insolvenz und ein ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht.

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Rechtliche Implikationen aus der Log4J / Log4Shell Lücke

Eine der sicherlich herausragendsten Sicherheitslücken in diesem Jahrzehnt ist schon jetzt die Log4Shell-Sicherheitslücke, die zunehmend massiv ausgenutzt wird – ich hatte, wie üblich, auf LinkedIn frühzeitig dazu berichtet. Nun langsam, nachdem die Lücke bekannt ist und auch nicht nur in Teilen sondern massiv ausgenutzt werden kann und wird, stellt sich natürlich die Frage, was an rechtlichen Konsequenzen damit verbunden ist. Wie immer gilt: Es kommt drauf an.

Tatsächlich zeigt sich, dass die Lücke einige – vorhersehbare – Konsequenzen hat; viel interessanter ist, dass sich Datenschutzbehörden bereits postieren und auch anlasslose Kontrollen angekündigt haben. Dies nicht nur für Log4J speziell, sondern für Ransomware allgemein.

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Juristische Konsequenzen für Provider und Diensteanbieter bei IT-Sicherheitslücke

Welche Pflichten treffen eigentlich Provider, wenn eine IT-Sicherheitslücke in eingesetzter Software bekannt wird, die noch gar nicht ausgenutzt wurde? In der Tat ergeben sich dabei einige vertragsrechtliche Aspekte. Als Beispiel soll die im Jahr 2014 bekannt gewordene Sicherheitslücke mit dem treffenden Namen „Shellshock“ dienen, die schnell ausgenutzt wurde,

Ein solcher Fall sollte Provider und Anbieter von Internetdiensten immer aufhorchen lassen – nicht nur in technischer Hinsicht. Denn es bieten sich durchaus juristische Konsequenzen. Die aufgezeigte Sicherheitslücke hatte dabei weitreichende Auswirkungen: Zwar benötigte man auf den ersten Blick einen Zugriff auf das Terminal, was gerade bei typischen Webspace-Angeboten gar nicht der Fall sein wird; allerdings gibt es zahlreiche Lösungen, bei denen die Bash quasi durch die Hintertüre verwendet wird, so dass sich durchaus denkbare Szenarien bieten. Das Risiko traf damit zumindest theoretisch erst einmal jedes Unix-basierte System.

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