Neue Wege zur Identifizierung von Bitcoin-finanzierten Cyberkriminalitätsnetzwerken

In einer Welt, in der Bitcoin und andere Kryptowährungen zunehmend von Cyberkriminellen für illegale Aktivitäten genutzt werden, ist es entscheidend, wirksame Methoden zur Aufdeckung und Analyse dieser kriminellen Finanznetzwerke zu entwickeln.

Eine spannende Analyse des IMDEA Software Institute, veröffentlicht im Oktober 2022, präsentiert eine innovative Methode namens “Back-and-Forth Exploration” zur Nachverfolgung von Bitcoin-Transaktionen. Diese Technik ermöglicht es, finanzielle Beziehungen innerhalb von Cyberkriminalitätskampagnen und zu externen Diensten und anderen kriminellen Kampagnen aufzudecken

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OECD-Papier über gemeinsame Leitlinien zur Förderung der Interoperabilität im KI-Risikomanagement

Die rasante Entwicklung und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bringen immense Vorteile, aber auch erhebliche Risiken mit sich. Um diese Risiken zu managen und vertrauenswürdige KI-Systeme zu entwickeln, ist ein kohärentes Risikomanagement unerlässlich.

Das OECD-Papier „Common Guideposts to Promote Interoperability in AI Risk Management“, veröffentlicht im November 2023, bietet eine umfassende Analyse der Gemeinsamkeiten und Unterschiede führender Risikomanagement-Rahmenwerke für KI. Ziel ist es, eine gemeinsame Grundlage zu schaffen, um die Interoperabilität dieser Rahmenwerke zu fördern und die Effizienz zu steigern.

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Rücktritt von Software-Projekt wegen Dokumentationsmängeln

Das Landgericht Bonn, 10 O 296/19, hatte sich mit der Frage zu befassen, wie zu verfahren ist, wenn eine agile Softwareentwicklung scheitert und das Projekt trotz bereits erbrachter Leistungen abgebrochen werden soll. In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Das Landgericht kam in diesem Fall zu dem Schluss, dass der Kläger durch den erklärten Rücktritt nicht von dem gesamten Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung auch hinsichtlich der bereits erbrachten und vergüteten Teilleistungen (Inkrements) verlangen konnte.

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Verstoß gegen Sanktionen

Der Verstoß gegen Sanktionen (“Embargoverstoß”) ist mit erheblichen Sanktionen bewehrt – und gerade in den vergangenen Monaten keineswegs ein so exotischer Verstoß, dass man ihn nicht auf dem Schirm haben müsste. Wir sind in unserer Kanzlei in den vergangenen Monaten vorwiegend mit Beratungsanfragen konfrontiert im Bereich Software und Technologie-Güter, bei denen sich die Frage einer Einfuhr bzw. Ausfuhr über durchaus trickreiche Umwege stellt.

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Einsichtnahme in Quellcode bei IT-Vergabe

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 25/18, konnte ich in einem interessanten Fall dazu äußern, wie umfangreich das Angebot an Informationen im Rahmen einer Ausschreibung sein muss, wenn es um die (Weiter-)Entwicklung und Pflege einer Software geht:

Zwar genügt die Zurverfügungstellung des Quellcodes allein auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht, um Unternehmen, die die Software nicht entwickelt haben, bei Folgevergabeverfahren, die die Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software zum Gegenstand haben, transparent, gleich und nicht diskriminierend zu behandeln. Die Antragsgegnerin hat jedoch bereits mit der Folgeausschreibung „Anpassung, Inbetriebnahme und Softwarepflege des Einsatzleitsystems XX. bei der Berufsfeuerwehr …“ dokumentiert, dass sie sich nicht auf die Zurverfügungstellung des Quellcodes beschränken will. Vielmehr hat sie dort ihre Bereitschaft erkennen lassen, alle notwendigen Informationen – zum Beispiel auch die Dokumentation des Quellcodes – zur Verfügung zu stellen, die es braucht, um den Wettbewerbsnachteil, der sich für Drittunternehmen daraus ergibt, dass sie die Software nicht entwickelt haben und daher mit dem Quellcode (noch) nicht vertraut sind, in dem für einen wirksamen Wettbewerb erforderlichen Umfang auszugleichen. Mit dieser Bereitschaft ist den Anforderungen des Besserstellungsverbots hinsichtlich des streitbefangenen Beschaffungsvorgangs Genüge getan. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der öffentliche Auftraggeber dafür sorgen, dass er den potenziellen Bewerbern und Bietern hinreichende Informationen übermittelt, um die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem abgeleiteten Markt der Pflege, der Anpassung oder der Weiterentwicklung der Software zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 74). Das bezieht sich auf den Quellcode und gegebenenfalls auch weitere notwendige Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 75). (…)

Die Frage, welche Informationen zur Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs zu übermitteln sind und der Einräumung welcher Fristen es bedarf, um ihre Auswertung zu ermöglichen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist vom öffentlichen Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (…).

Einerseits muss nicht jedes durch Voraufträge erworbene Know-how ausgeglichen werden (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – Verg 1/12, zitiert nach juris, Tz. 116 [bezogen auf Software]; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 Verg 9/08, zitiert nach juris, Tz. 79; Voigt, in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, § 7 VgV Rn. 32).

Andererseits ist wirksamer Wettbewerb zu gewährleisten, so dass außer der Übermittlung ausreichender Informationen auch das Einräumen angemessener Fristen zur Auswertung derselben wichtig ist. (…) Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, den Unternehmen, die die Software nicht entwickelt haben, hinreichende Informationen zur Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt der Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software zu übermitteln, besteht erst in den Vergabeverfahren, die diese Leistungen betreffen.

Aktualisierungspflicht für Software

Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen (“Updatepflicht”) bei Software: Seit dem 1.1.22 haben wir ein EU-weit normiertes Verbraucher-Softwarerecht. Mit diesem Softwarerecht kommt ein besonderes Novum: die gesetzliche Vorgabe einer Updatepflicht für Software.

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Bei Verkauf technischer Geräte kein Hinweis auf bestehende Sicherheitslücken nötig

Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 100/19) ging es um die Frage, ob beim Verkauf von Smartphones auf im Rahmen des Betriebssystems bestehende Sicherheitslücken und fehlende Sicherheitsupdates hingewiesen werden muss. Die Entscheidung ist Wichtig, inhaltlich durchaus richtig – und offenbart zugleich kritisch zu hinterfragende Probleme im Umgang mit der Cybersicherheit.

Passend dazu: Verkäufer muss nicht auf bald bevorstehenden Modellwechsel hinweisen

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Software: Anspruch auf Übergabe von Quelltext

Besteht ein Anspruch auf Überlassung des Quelltextes: In seiner bisher wohl einzigen Entscheidung zur Frage, ob bei einer im Rahmen eines Werkvertrages erstellten Software der Quelltext zu überlassen ist, hat sich der Bundesgerichtshof (X ZR 129/01) differenziert geäußert.

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