Veränderungssperren bei Software-Besichtigungen

In Streitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte, insbesondere im Bereich der Softwareentwicklung, kommt es häufig vor, dass Gerichte die Besichtigung von IT-Systemen anordnen, um mögliche Rechtsverletzungen zu klären. Doch was passiert, wenn der Antragsgegner während oder nach der Besichtigung Änderungen an der Software vornimmt?

Das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 233/25) hat nunmehr klargestellt, dass eine gerichtlich angeordnete Veränderungssperre nur so lange gilt, wie es für die Beweissicherung unbedingt notwendig ist. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte den Konflikt zwischen dem Interesse an einer lückenlosen Beweisführung und dem Schutz der Betriebsabläufe des Antragsgegners lösen.

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Cheats: Keine Urheberrechtsverletzung durch externe Speicher-Manipulation

In einer vielbeachteten Entscheidung vom 31. Juli 2025 (BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 157/21 – Action Replay II) hat der Bundesgerichtshof (nochmals) die urheberrechtliche Reichweite des Schutzes von Computerprogrammen präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Modifikation von Arbeitsspeicherinhalten durch Drittsoftware – ohne Veränderung des Quell- oder Objektcodes – eine unzulässige Umarbeitung im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG darstellt. Der BGH verneinte dies und folgte damit der Vorabentscheidung des EuGH.

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Schutzumfang von Webseitenprogrammierungen bei Werbeblockern

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Werbeblocker IV“ (I ZR 131/23) die urheberrechtlichen Implikationen von Werbeblocker-Software weiter präzisiert. Im Zentrum steht die Frage, ob ein Werbeblocker, der in die Darstellung von Webseiten eingreift, eine unzulässige Umarbeitung oder Vervielfältigung eines geschützten Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG darstellt.

Der BGH kritisiert die Vorinstanz für eine unzureichende Klärung des Schutzgegenstands und verweist die Sache zurück. Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen zulässiger Beeinflussung des Programmablaufs und Eingriffen in die geschützte Substanz eines Programms.

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Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

Präzisierung der Aktivlegitimation nach § 97 Abs. 1 UrhG: Die dogmatischen Grundlagen der urheberrechtlichen Anspruchsberechtigung bei Softwareprojekten in arbeitsteilig strukturierten militärischen Beschaffungsvorhaben werfen nicht schnell schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Urheber, ausschließlichem Nutzungsrechtsinhaber und schlichter Nutzungsberechtigter auf, wie das OLG Hamburg zeigt.

Mit Urteil vom 16. Januar 2025 (5 U 93/23) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg dieses anspruchsvolle Thema anlässlich einer Auseinandersetzung um eine Kommunikations-Management-Software für F125-Fregatten ausführlich durchdrungen – und die Reichweite der Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG im Kontext einfacher Nutzungsrechte dezidiert herausgearbeitet. Die Entscheidung verdient über den Einzelfall hinaus Beachtung, da sie zentrale Grundsätze zur Zuweisung von Verwertungspositionen bei werkvertraglicher Softwareentwicklung bestätigt und zugleich Klarheit über die Reichweite des § 31 Abs. 5 UrhG („Übertragungszwecklehre“) schafft.

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Cheating bei Computerspielen: EuGH zur Umarbeitung von Computerspielen

Am 17. Oktober 2024 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-159/23 über zentrale Fragen des Urheberrechtsschutzes von Computerprogrammen. Die Entscheidung beleuchtet, ob Eingriffe in den Arbeitsspeicher eines Computers, um Gameplay-Elemente zu verändern, eine unzulässige Umarbeitung im Sinne der Richtlinie 2009/24/EG darstellen. Das Urteil hat weitreichende Implikationen für Hersteller von Computerspielen, Entwickler von Zusatzsoftware sowie die Gaming-Community.

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Urheberrechtliche Relevanz der Aufnahme eines Fotos in einen KI-Trainingsdatensatz

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23) beschäftigt sich mit einer urheberrechtlichen Streitigkeit im Kontext der Nutzung eines Bildes in einem für das Training von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellten Datensatz.

Es gilt: Die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Fotos in einen Trainingsdatensatz für KI-Systeme stellt eine Vervielfältigung dar und benötigt daher grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers

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Überblick über das Softwarerecht in Deutschland: Wichtige rechtliche Probleme bei der Softwareentwicklung und -vermarktung

Deutschland, als eine der größten Volkswirtschaften in Europa, hat ein robustes rechtliches Rahmenwerk für die Entwicklung und den Vertrieb von Software. Ein Verständnis der rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Software in diesem Land ist entscheidend für Entwickler, Unternehmen und Vertriebspartner, die auf dem deutschen Markt tätig sind. Auf Grundlage jüngster Blogposts soll dieser Artikel einen Überblick über das deutsche Softwarerecht geben und dabei auf die häufigen rechtlichen Probleme eingehen, mit denen Unternehmen konfrontiert sind.

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Urheberrechtliche Herausforderungen beim Training generativer KI-Modelle

Die Nutzung generativer KI-Modelle wie ChatGPT, DALL-E oder Stable Diffusion ist in den letzten Jahren enorm gestiegen. Diese Modelle sind in der Lage, auf Basis von Nutzeranweisungen kreative Inhalte zu generieren, wie z.B. Texte, Bilder oder Musikstücke. Diese Fähigkeit zur autonomen Kreativität basiert darauf, dass die KI-Modelle aus großen Datenmengen „gelernt“ haben, wie sie entsprechende Inhalte erstellen können. Ein erheblicher Teil dieser Datenbestände ist urheberrechtlich geschützt, was zu erheblichen rechtlichen Herausforderungen führt.

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Schutz von KI

Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.

In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.

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Zustimmungspflichtige Nutzung bei Einsatz von Software im Cloud-Computing?

Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG auch dann vorliegt, wenn die Nutzung einer Software im Wege des Cloud Computing zu einer (technischen) Vervielfältigung nicht auf Rechnern im Bereich des Nutzers, sondern auf fremden Servern führt, die sich im Einflussbereich des Nutzungsberechtigten befinden.

Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. In der Literatur wird hierzu teilweise die Auffassung vertreten, dass keine Vervielfältigung durch den Nutzer vorliegt, wenn der zugreifende Client keine Kopie in den Arbeitsspeicher seines Rechners erhält oder eine Vervielfältigung des Programms ausschließlich auf dem Server des Diensteanbieters erfolgt.

Grundsätzlich stellt das Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines anderen Computers nach allgemeiner Auffassung eine Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 UrhG dar. Tragender Gedanke ist dabei, dass durch dieses Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines Computers eine weitere Nutzung des Programms durch weitere Programmkopien ermöglicht wird.

Das OLG ist nun der Auffassung, dass die Beantwortung der Frage, ob beim Cloud Computing eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung vorliegt, nicht allein davon abhängig gemacht werden kann, in wessen Einflussbereich sich der Computer befindet, auf dem die Vervielfältigung erfolgt.

Nach § 69c Nr. 1 Satz 2 UrhG ist die Zustimmung des Rechtsinhabers immer dann erforderlich, wenn das „Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern“ des Programms eine Vervielfältigung erfordert. Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den grundlegenden Verwertungsrechten des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG). Eine Vervielfältigung hat grundsätzlich zur Folge, dass das Vervielfältigungsstück in gleicher Weise wie das Werk selbst genutzt (z.B. betrachtet, gelesen, gehört ….) werden kann. Sie ermöglicht also einen zusätzlichen Werkgenuss.

Vor diesem Hintergrund ist auch die ratio des § 69c Nr. 1 UrhG zu sehen: Der bloße „Werkgenuss“ stellt auch bei Computerprogrammen keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Hat ein Nutzer ein Programm rechtmäßig erworben und stationär auf seinem eigenen PC installiert, so wird kein Urheberrecht verletzt, wenn er einen Dritten auf diesem PC mit diesem Programm arbeiten lässt, ebenso wenig, wenn er einen Dritten dort einen von ihm erworbenen Film ansehen lässt (das OLG verweist insoweit auf BGH, I ZR 139/89). Urheberrechtlich relevant wird die Nutzung durch den Dritten erst dann, wenn diesem durch eine Vervielfältigung des Programms eine weitere Nutzung ermöglicht wird. Dieser Gesetzeszweck greift nach Auffassung des OLG aber unabhängig davon ein, in wessen Sphäre die für die zusätzliche Nutzung erforderliche Vervielfältigung erfolgt.