Generative Künstliche Intelligenz im Finanzwesen

Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) hat in den letzten Jahren zu bedeutenden Fortschritten in verschiedenen Bereichen geführt, einschließlich des Finanzwesens. Besonders bemerkenswert ist die Entstehung generativer Künstlicher Intelligenz (GenAI), die Inhalte wie Texte, Bilder und sogar Audio erzeugen kann.

Das OECD-Papier “Generative Artificial Intelligence in Finance” beleuchtet die Anwendungsmöglichkeiten von GenAI im Finanzsektor, analysiert die damit verbundenen Risiken und diskutiert politische Implikationen. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Punkte des Berichts vorgestellt.

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Erläuterndes OECD-Papier zur aktualisierten OECD-Definition eines KI-Systems

Mit der rasanten Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) und ihrer wachsenden Bedeutung in verschiedenen Bereichen hat die OECD ihre Definition eines KI-Systems aktualisiert.

Das Papier „Explanatory Memorandum on the Updated OECD Definition of an AI System“, veröffentlicht im März 2024, erläutert die Änderungen und bietet eine detaillierte technische Hintergrundinformation zur neuen Definition. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte der Denkschrift zusammen und beleuchtet die Bedeutung der neuen Definition für die Praxis.

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Unterstützung von Menschen mit Behinderung im Arbeitsmarkt durch KI

Die Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt bleibt eine große Herausforderung. Laut einem aktuellen OECD-Bericht ist die Arbeitslosenquote von Menschen mit Behinderung in den OECD-Ländern 2,3 Mal höher als die von Menschen ohne Behinderung. Zudem liegt die Beschäftigungsquote um 27 Prozentpunkte niedriger.

In diesem Beitrag wird das OECD-Papier “Using AI to Support People with Disability in the Labour Market” vorgestellt, das die Chancen und Risiken der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung untersucht.

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OECD-Papier über gemeinsame Leitlinien zur Förderung der Interoperabilität im KI-Risikomanagement

Die rasante Entwicklung und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bringen immense Vorteile, aber auch erhebliche Risiken mit sich. Um diese Risiken zu managen und vertrauenswürdige KI-Systeme zu entwickeln, ist ein kohärentes Risikomanagement unerlässlich.

Das OECD-Papier „Common Guideposts to Promote Interoperability in AI Risk Management“, veröffentlicht im November 2023, bietet eine umfassende Analyse der Gemeinsamkeiten und Unterschiede führender Risikomanagement-Rahmenwerke für KI. Ziel ist es, eine gemeinsame Grundlage zu schaffen, um die Interoperabilität dieser Rahmenwerke zu fördern und die Effizienz zu steigern.

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Spielerecht – Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele

Das Spielverhalten bzgl Computerspiele am Computer hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert: Wo früher noch Disketten und CDs üblich waren, teilweise in Kombination mit obskur wirkenden Kopierschutzmaßnahmen (ich erinnere mich gerne an die Mix’n’Mojo Drehscheibe bei Monkey Island, die es heute übrigens auch online gibt), herrschen heute nicht nur Downloads vor, sondern auch vollkommen neue Spielkulturen, die sich teilweise vollständig in den Online-Bereich verlagert haben.

Nicht zuletzt die “Massively Multiplayer Online Role-Playing Game” (MMORPG) wie “World of Warcraft” haben insofern einen wahren Kulturwechsel eingeläutet – und auch vollkommen neue Rechtsfragen: Während man sich früher die größten Sorgen darum machte, wie man Spiele am besten kopiert, herrschen heute andere Begehrlichkeiten. In einer Zeit, in der Accounts Geld kosten und erspielte virtuelle Güter einen echten Marktwert haben, wird Cheating in Spielen ganz anders bewertet. Das zeigt sich auch an aktuellen gerichtlichen Entscheidungen. Rechtsanwalt Jens Ferner, tätig im Bereich des Softwarerechts inklusive der Rechtsfragen von Online-Spielen, gibt einen Überblick.

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KI-Verordnung: EU reguliert Einsatz künstlicher Intelligenz

KI-Verordnung (KI-VO, auch AI-Act): Die EU möchte Entwicklung und Einsatz künstlicher Intelligenz regulieren. Hierzu liegt inzwischen ein Vorschlag für eine Verordnung über ein europäisches Konzept für Künstliche Intelligenz vor, wobei aus meiner Sicht zuvorderst besonders spannend die Frage sein dürfte, was man überhaupt unter künstlicher Intelligenz verstehen möchte.

Im Übrigen ist es noch recht früh für eine umfassende Übersicht der KI-Verordnung. Wichtig ist: Es soll einen Katalog absolut verbotener Einsatz-Szenarien von KI geben, es soll eine “High-Risk”-KI geben, für die besondere Vorgaben gelten; darüber hinaus gibt es Transparenzpflichten bei eingesetzter KI.

Update zum Stand der KI-Verordnung: Am 19.10.2022 hat die (tschechische) EU-Ratspräsidentschaft einen neuen Kompromiss vorgeschlagen, Ziel ist gegen Ende des Jahres 2022 eine Einigung für ein “KI-Gesetz” zu finden. In dem 8. Vorschlag werden wesentliche Streitpunkte aufgegriffen. Am 11.5. wurde dann ein Kompromissvorschlag gefunden und beschlossen (der aber noch durch die weitere Gesetzgebung muss). Mehr dazu unten im Abschnitt “laufende Updates”.

Hinweis: Hier geht es um den Entwurf einer Verordnung zur Regulierung von KI (“KI-Verordnung”, auch “AI Act”). Dies ist nicht zu verwechseln mit dem zugleich laufenden Versuch der EU, zivilrechtliche Haftungsregelung für künstliche Intelligenz aufzustellen, dazu siehe beispielsweise den zwischenzeitlich beschlossenen Text hier.

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Urheberrechtlicher Schutz eines Eingabe-Formulars

Eingabeformulare (Formulare in Programmen oder auf Webseiten) können tatsächlich einen urheberrechtlichen Schutz genießen, dazu gibt es nunmehr aktuelle Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (6 U 46/09) sowie des EUGH (C-393/09). Beide Urteile haben inhaltlich übereinstimmend festgestellt:

  1. Ein eigenständiger Schutz als “Computerprogramm” nach §69a UrhG kommt nicht in Frage. Das wäre insofern praktisch, da man hier “leichter” zu einem urheberrechtlichen Schutz kommen würde. Allerdings verneinen OLG Karlsruhe und EUGH das beide gleichermaßen überzeugend. Früher einmal sah das OLG Karlsruhe (6 U 52/94) das anders und gibt die Auffassung heute mit den Worten auf

    Die Bildschirmoberfläche wird durch das Computerprogramm erzeugt, stellt selbst aber kein Computerprogramm oder ein Teil desselben dar und kann daher auch nicht als dessen Ausdrucksform angesehen werden.

    Der EUGH dazu ausführlich:

    Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausführt, muss jede Ausdrucksform eines Computerprogramms ab dem Moment geschützt sein, ab dem ihre Vervielfältigung die Vervielfältigung des Computerprogramms zur Folge hätte und auf diese Weise der Computer zur Ausführung seiner Funktion veranlasst werden könnte.

    Gemäß der zehnten und der elften Begründungserwägung der Richtlinie 91/250 sind Schnittstellen Teile des Computerprogramms, die eine Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen und ebenso mit den Benutzern, damit sie wie beabsichtigt funktionieren können.

    Die grafische Benutzeroberfläche ist eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht.

    Daher ermöglicht es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stellt lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen.

    Folglich stellt diese Schnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dar und kann demnach nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen.

  2. Allerdings kann ein Eingabeformular in seiner Form und Gestaltung selbstverständlich urheberrechtlichen Schutz genießen (in diesem Fall in Deutschland speziell nach §2 I Nr.7 UrhG, der auch Formulare erfasst): Wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Hier sind die üblichen Anforderungen zu stellen und das OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die durchaus hoch sind. Insbesondere ist zu verhindern, dass eine Software erdenkliche andere Software-Produkte “verdrängt” nur weil es als erstes mit einem bestimmten Eingabeformular auf den Markt gekommen ist. Das OLG verlangt hier eine individuelle Leistung, die über das “rein handwerkliche hinausgeht”.

Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über “Abmahnfallen” zu geben.

Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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Abgasskandal: OLG Köln sieht auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vor- sätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Mit Beschluss vom 03.01.2019 hat der 18. Zivilsenat des Ober- landesgerichts Köln die Berufung der Volkswagen AG gegen ein dahin- gehendes Urteil des Landgerichts Köln als offensichtlich unbegründet zu- rückgewiesen.

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Abgasskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verwendung manipulierter Software

Unter anderem das Landgericht Kiel (12 O 371/17) hat die umfassende verbreitete Rechtsprechung aufgegriffen, derzufolge die Installation manipulierter Software eine zum Schadensersatz verpflichtende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Diese fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, zur Last. Hieraus ergibt sich eine Haftung des Herstellers für seine Entwicklungsingenieure sowohl als Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) als auch wegen eines Organisationsverschuldens (§ 31 BGB).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Zuge des Schadensersatzanspruchs der Käufer verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Dem Anspruch auf Schadenersatz steht dabei nicht entgegen, wenn die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs (“Software-Update”) erfolgt ist.
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